Bericht vom 17. Prozesstag – 08.12.2021

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Bericht vom 17. Prozesstag im Antifa Ost-Verfahren am OLG Dresden am 08.12.21

Nachdem die Prozesstage am 1. und 2. Dezember ausgefallen waren, begann der 17. Verhandlungstag in der darauf folgenden Woche wie so oft mit Verspätung. Es wurde ein juristisch und inhaltlich dichter und sprunghafter Tag, der von mehreren Beschlüssen und Verfügungen der Strafkammer, der Ablehnung von Anträgen der Verteidigung und einer Reihe neuer Anträge durch die Verteidigung gekennzeichnet war. Während des Prozesstages wurde zwischen diversen Tat- und Themenkomplexen hin- und her gesprungen: zwischen PKW-Innenraumüberwachung, Tatkomplex Wurzen I (Angriff auf Neonazi Cedric Scholz im Jahr 2018) und Wurzen II (Angriff auf eine Gruppe Neonazis am Bahnhof Wurzen im Jahr 2020), der Spurensicherung zum Angriff auf Enrico Böhm in Leipzig und schließlich einer Hausdurchsuchung. Als Zeugen für diesen Prozesstag waren der Neonazi Benjamin „Beni“ Schwelnus, welcher zum wiederholten Male nicht auftauchte, sowie Cedric Scholz, dessen Vernehmung als Zeuge und Geschädigter fortgeführt und beendet wurde, geladen.

Mit deutlicher Verspätung eröffnete der vorsitzende Richter Schlüter-Staats den 17. Prozesstag um 10:10 Uhr. Grund hierfür schien das Fehlen des Zeugen Benjamin Schwelnus zu sein, der trotz der von Schlüter-Staats am 10.11.21 angeordneten Vorführung wiederholt nicht vor Gericht erschienen war. Schlüter-Staats äußerte, die Polizei habe ihn bisher an seiner angegebenen Wohnadresse nicht angetroffen, auch sei inzwischen ein neuer Name am dortigen Klingelschild vorzufinden.

Es folgte die Verkündung einiger Beschlüsse durch den vorsitzenden Richter. Mit dem ersten Beschluss wurde ein Antrag der Verteidigerin Belter abgelehnt, der die Beschlagnahmung (weiterer) Akten der Soko LinX oder die Aussetzung des Verfahrens forderte. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dass die Soko LinX Nebenakten durch noch offene/laufende Verfahren haben könne, doch für die Zurückhaltung im hiesigen Verfahren gebe es keine Anhaltspunkte. Als Begründung verwies er auf das Video vom Bahnhof Wurzen, das in Kopie von der Staatsanwaltschaft Leipzig beigegeben wurde. Die unterschiedlichen Aktenzeichen seien auf einen Fehler von KK Hoppe zurückzuführen, was aber kein Beleg für die Zurückhaltung von Material oder eine doppelte Aktenführung sein könne. Ein Verfahrenshindernis werde damit nicht aufgezeigt. Mit einer Erklärung wandte sich Schlüter-Staats an das Publikum, da es sich bei dem Vorgetragenen um komplizierte Zusammenhänge handelte: Das Aktenzeichen „U“ für „Unbekannt“ stammte von den zunächst gegen Unbekannt geführten Ermittlungen und wurde später durch Initialen für eine konkrete Person ersetzt. Der Fehler Hoppes war es, das Aktenzeichen „UJS“ anzugeben, anstatt „JS“.

Der nächste Beschluss erging zur Verfügung vom 15.10.21, durch welche der Sachstandbericht von den Polizeibeamt:innen Riemer und Priemke zum Tatkomplex Wurzen I ausführlich verlesen wurde. Zur Begründung führte Schlüter-Staats aus, dass es sich um einen einfachen Bericht eines Beamten am Einsatzort handelte und es möglich war ihn zu verlesen, da hier keine Vernehmungspassagen enthalten sind. Inhalt dieses Berichtes war das Gespräch zwischen den Polizeibeamten und dem Vater von Cedric Scholz.

Auch der dritte Beschluss gehörte zum Komplex Wurzen I und bezog sich auf den 10. Prozesstag am 14.10.21. Weitere Fragen an den Zeugen Cedric Scholz bezüglich der Observationen gegen ihn werden zukünftig nicht mehr zugelassen, da diese ausführlich beantwortet seien. Laut dem Vorsitzenden haben auch Fragen danach, worüber Scholz mit dem Staatsschutz redete, keine Bedeutung für das Verfahren, zumal er als Zeuge bereits aussagte, nur einmal mit einem Beamten telefoniert zu haben.

Der vierte Beschluss lehnte den Antrag der Verteidigung auf Beiziehung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens zur Überprüfung des Aussageverhaltens von Leon Ringl ab. Derzeit gäbe es keine Besonderheiten bezüglich Ringls Zeugenvernehmung und die Hinzuziehung eines Gutachters sei nicht nötig, da die Beurteilungskompetenz des Senats ausreiche.

Im Anschluss trug RAin Weyers einen Antrag bezüglich des Prüfvorgangs seitens der Bundesanwaltschaft vor. Sie beantragte festzustellen, dass die Erhebung von personenbezogenen Daten im Zuge Innenraumüberwachung von PKWs und deren Nutzung durch die Oberstaatsanwältin Geilhorn rechtswidrig sind. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Daten durch die Bundesanwaltschaft handelte es sich bei dem hiesigen Verfahren noch nicht um ein Strafverfahren. Die Chronologie zeigt: Zunächst leitete Oberstaatsanwältin Geilhorn im Mai 2020 einen Prüfvorgang ein. Ende Oktober 2020 begannen die Strafermittlungen wegen des Verdachts auf Rechtsverletzung nach § 129. Entscheidend ist, dass die Audioaufnahme bereits zu Beginn des Oktobers 2020 übersandt wurde. Sie hätten zum einen nur bezogen werden dürfen, wenn es sich um eine Katalogstraftat gehandelt, und zum anderen, wenn die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren eröffnet hätte. Die Oberstaatsanwältin Geilhorn erwiderte, dass die genannten Schlussfolgerungen nicht stimmten und verwies darauf, dass bei der Prüfung einer Verdachtslage nach § 479, auch mit Verweis auf BGH-Rechtsprechung, dieses Vorgehen gerechtfertigt sei. Eine Umwidmung der Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung sei möglich, das kenne sie bereits von Delikten zum BTMG und eine Prüfung bei der Bundesanwaltschaft dauere schlicht länger. Es entstand eine kurze aber lautere Debatte darüber, wer reden darf und welche juristischen Einschätzungen jeweils die Verteidigung und die Bundesanwaltschaft zum Vorgang haben. Oberstaatsanwältin Geilhorn bestätigte, dass sie Erkenntnisse aus anderen Verfahren zusammenführte, einen Anfangsverdacht fand und ein Verfahren startete. Schlüter-Staats schließt sich in der Frage der Verwertung der Daten der Position der Oberstaatsanwältin Geilhorn an, woraufhin sich alle Verteidiger:innen dem Antrag von RAin Weyers anschlossen.

Als nächstes stellte RA Klinggräff einen Antrag, der sich auf den Tatkomplex Wurzen II bezog. Er beschrieb die Bahnfahrt der Geschädigten von Dresden über Wurzen mit allen Stationen und möchte eine:n Expert:in zum Thema Mobilfunkabdeckung (Rasterzellen der Netzagentur) und zu Funklöchern einladen. In Sachsen gibt es 13.000 Rasterzellen, die keinen Netzempfang haben, viele davon auch auf der genannten Bahnstrecke, sodass unterwegs kein durchgängiges Telefonieren möglich ist. Insbesondere regionale Zugstrecken sind davon betroffen, besonders die ländlichen. Auch gibt es ein spezielles Netz für den Bahnverkehr, das den Empfang zusätzlich beeinflusst. Besonders schwierig wird das Telefonieren auch dann, wenn viele Menschen Anrufe tätigen und das Netz aus diesem Grund ausgelastet ist. So stellte es sich im RE 50 dar: KK Hoppe sagte, am 15.02.20 war der Zug sehr hoch ausgelastet, sodass man von vielen Unterbrechungen ausgehen kann. Die angeblich identifizierte beschuldigte Person kann demnach, unabhängig von der vermeintlichen Videoidentifikation, nicht beständig die Zugposition durchgegeben haben.

Nach 25 Minuten Pause trug RA Klinggräff einen zweiten Antrag vor. Auch dieser bezog sich auf Wurzen II. Eine:n Apple-Mitarbeiter:in soll eingeladen werden, um das Lichtbild 86 aus der Wohnung einer beschuldigten Person zu analysieren. Die Aufnahmen, die im RE von einer Person mit iPod gemacht wurden, sind unscharf. Er erläuterte, dass iPods millionenfach in unterschiedlichen Farbausführungen verkauft wurden. Die Summe erhöht sich weiterhin, da bei oberflächlicher Betrachtung Originale und Imitate zudem nicht voneinander zu unterscheiden sind. Dem:r Apple-Mitarbeiter:in sollen die Bilder zur Kenntnis vorgelegt werden. Zur Begründung führte er aus, dass das Gericht bis dato nicht identifizierte, um welchen iPod es sich auf den Bildern handelt. Die vierte und fünfte Generation sehen sich sehr ähnlich und Junghanß, Teil der Soko LinX, hat Fachkenntnisse zur Identifikation vorzuweisen. Auf dem Videomaterial kann somit die zweite, vierte oder fünfte Generation zu sehen sein. Die beantragte Beweisaufnahme wird ergeben, dass die Farbgebung des Gerätes nicht eindeutig herausgefunden werden kann und somit auch ein indirekter Beweis nicht erbracht werden kann.

Im Anschluss fragte der Vorsitzende die Verteidigung, ob der Senat eine Videoaufnahme vom Kiosk ohne Voransicht zeigen könne, was die Verteidiger:innen ablehnten. Schlüter-Staats betonte, dass auf dem Video ohnehin nicht viel zu sehen sei und er für derlei keine CDs „verbrennen“ will. Das Video wird daraufhin nicht gezeigt.

Danach gab RA Mucha eine Erklärung zu Lichtbildern ab, die bereits an vergangenen Verhandlungstagen gezeigt wurden. Laut dem Zeugen Junghanß sei auf einem der Fotos ein Angeklagter mit einer weiteren, gesondert verfolgten Person zu sehen. Die in Augenscheinnahme zeigte, dass es sich um übliche Urlaubsfotos von befreundeten Europäern handelte. Entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft wurde ersichtlich, dass es sich nicht um klandestin oder konspirativ agierende Personen handelte, sondern einfach junge Männer im Urlaub abgebildet waren.

Ohne darauf einzugehen, ging der Senat in die Sichtung der Spuren-Lichtbildmappen mit Bildern vom Februar 2020 über. Nach einer Verfügung des Senats zum Tatkomplex Wurzen II verlas der Vorsitzende zu jedem der Bilder die Bezeichnung des Abgebildeten, die Benennungen der Bilder und Fundorte. Auf den ersten Polizeifotos sind die Nazis Zahner, Heller, Leder und Kaden zu sehen. Dann folgten Details des Wurzener Bahnhofs und Spuren im Bahnhof.

Zur notwendigen Entschleunigung des voranpreschenden Vorgehens von Schlüter-Staats machte RA Klinggräff darauf aufmerksam, dass er die Vorstrafenakten von Zahner einsehen wollte. Er erinnerte sich, dass dies zuvor durch das Gericht vorgesehen war, aber der Vorsitzende verneint dies. RA Aufurth merkte daraufhin zu vorgelegten Beweismitteln an, dass zur korrekten technischen Erfassung des übermittelten Videomaterials – und um die Aussage von KK Hoppe anhand originärer Beweise zu überprüfen – die richtige Software nötig ist. Der Vorsitzende sieht wiedermal keinerlei Anlass zum Prüfen, da die Polizei wisse, was sie tue. Auch den Kauf eines Programms lehnte er ab. RA Mucha ergriff das Wort, um auch die eingestellten Verfahren aus dem Pass von Zahner einzusehen. Auch hierfür sah der Vorsitzende keine Notwendigkeit. Schließlich gab RAin Weyers eine Erklärung ab, dass sie die Videos (Zugfahrt Tatkomplex Wurzen II) in Kopie erhalten und sichten möchte, da sie es für notwendig hält zu prüfen, ob ggf. eine andere tatverdächtige Person übersehen wurde. Die Antwort von Schlüter-Staats lautete, dass die Verteidigung ja nicht die Polizei sei und Verdächtige finden solle. RAin Weyers entgegnete, dass es sich um einen relevanten Aspekt handelt, würden sich deutlich mehr Menschen in dem Videoausschnitt verdächtig verhalten, und überhaupt besteht ja auch die Frage, was für den Vorsitzenden verdächtiges Verhalten ist. Nach einer Erklärung des Vorsitzenden an das Publikum, dass das Gericht nicht nach anderen Verdächtigen schaue, sondern lediglich die hier angeklagten Personen im Blick habe, begann die Mittagspause.

Beim Einlass nach der Mittagspause wurden auffällig gründliche Bodyscans durchgeführt, welche sich im Nachgang erklärten, da der Senat sehr verärgert über Sticker auf den Toiletten war, was er als „spätpubertierendes Verhalten“ kritisierte.

Zum nicht erschienenen Zeugen Schwelnus wurde bekannt, dass die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass er sich an seiner Arbeitsstelle aufgehalten habe. Zu einer Vorführung kam es nicht.

Schließlich wurde die Zeugenbefragung von Cedric Scholz zu Wurzen I fortgeführt. Hierbei waren die diesem teils in den Mund gelegten Antworten durch den Vorsitzenden auffällig. Auf die Frage, ob Scholz mit Compact geredet und ihnen Fotos von seinen Verletzungen gegeben habe, verwies dieser auf seine Mutter. Bei der Frage nach Gesprächen zwischen Scholz und Zahner, Heller oder Schwelnus, wurde er vom Vorsitzenden gebeten Letzteren zu warnen, wie teuer eine Vorführung werden kann. RA Werner wollte von Scholz wissen, ob er auch mit Enrico Böhm gesprochen habe, woraufhin Scholz dies bejahte und angab, dass er mit Böhm nicht nur über eventuelle Täter sprach, sondern Böhm ihm auch Namen von Personen aus Leipzig gab, die dieser dem linken Spektrum zuordnete. Bezüglich der DNA-Spur wurde er gefragt, ob er zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Freundin hatte. Er glaubte, er hatte wohl keine. Der Vorsitzende ergriff das Wort und erinnerte ihn: der Pullover sei neu gewesen. Scholz konnte sich am 17. Verhandlungstag nicht daran erinnern, allerdings merkte er an, dass es ihm im ersten Moment auch fraglich erschien, woher die weibliche DNA-Spur kommen könnte und dachte an einen Polizeifehler. Im Zusammenhang mit der Bahnfahrt (Wurzen II) wusste er nicht mehr, warum er vermummt war und meinte, es könnte die Maskenpflicht gewesen sein. Auch hier hatte der Vorsitzende die passende Erklärung parat und meinte, vielleicht hatte er auch den Schal hochgezogen. Bei der Frage der Verteidigung nach Kontaktpersonen zu Compact, betonte Nebenklageanwalt Hannig das Recht am eigenen Bild und den presserechtlichen Schutz. Schlüter-Staats weist die Beanstandung ab. Scholz konnte sich an keine Namen erinnern und gab an, Compact wäre an ihn herangetreten.

Nach einer etwa halbstündigen Pause erfolgte eine Erklärung nach § 257 StPO durch RA Klinggräff bezüglich der DNA-Spur und der Relevanz dieser für die Frage nach der Konstruktion der kriminellen Vereinigung nach § 129. Sämtliche Widersprüche des Zeugen zum Geschehen vom 30.10.18 sollten nicht im Einzelnen behandelt werden, zusammenfassend wurde die Glaubwürdigkeit von Scholz in Frage gestellt. In der Erklärung führte RA Klinggräff aus, dass die Bundesanwaltschaft bis dato die Möglichkeit, dass andere Frauen bei Angriffen beteiligt waren, trotz Aktenlage, nicht verfolgte.

Im späteren Antrag von RAin Weyers, hieß es, dass weder die Verteidigung noch die Angeklagten die teils erheblichen Verletzungen in Zweifel ziehen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit von Cedric Scholz machte sie aber durchaus Zweifel deutlich: Weder in den Akten noch in der Hauptverhandlung hat er zur Aufklärung der Täter beigetragen. Dabei komme der Aufklärung des 30.10.18 hinsichtlich der angeblichen kriminellen Verteidigung eine große Bedeutung zu. Während Scholz in der ersten Vernehmung noch alle Tatbeteiligten beschrieb, revidierte er dies im Nachgang mit Verweis auf die Medikation und seinen allgemeinen Zustand nach dem Überfall. Bereits in der zweiten Aussage schilderte er das Tatgeschehen anders. Weitere Belege für seine Unglaubwürdigkeit wurden benannt: über das 2019 mit Sebastian Schmidtke geführte Interview, das auf der Internetplattform YouTube hochgeladen wurde, sagte Scholz in der Hauptverhandlung, dass er übertrieben habe. Bei dieser dritten Version der Schilderung des Angriffs tauchte erstmalig eine Frau als Mittäterin auf. Im Ergebnis kam RAin Weyers zu dem Schluss, dass Cedric Scholz von mehreren Personen zusammengeschlagen wurde, aber glaubhafte Details nicht erfahrbar waren. Zudem brachte sie den Hinweis, dass ein Journalist der LVZ am Tatort von der Polizei erfuhr, dass diese von Streitereien in Kühren ausgingen. Zudem wusste nur das persönliche Umfeld seinen tatsächlichen Wohnort, sodass ein gänzlich anderer Tathintergrund möglich sei. Als Beweisantrag führte sie ein, dass der Trainer des Kührener Fussballvereins erklären kann, dass Sturmhauben – im Gegensatz zu Mützen – im Wintertraining nicht üblich waren. Die gesamte Verteidigung schloss sich dem Antrag an.

Nach diesen längeren Erklärungen bzw. Anträgen wurde eine Reihe von kleineren Aufgaben abgehandelt. Zunächst bat die Verteidigung um Bedenkzeit für die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls zur Beweisaufnahme. Danach lehnte der Senat den Antrag vom 14.10.21 zur Beiziehung der vollständigen Akten von Scholz ab. Neue Kenntnisse daraus oder die Täuschung in Aussagen seien nicht ersichtlich. Im Anschluss wurde das Substanzgutachten verlesen, welches zu dem Ergebnis kam, dass beim Angriff auf Enrico Böhm freiverkäufliches Pfefferspray genutzt wurde. Als letzte Etappe des Verhandlungstages wurden Lichtbilder von der Hausdurchsuchung bei einer beschuldigten Person gezeigt. Mit Ausnahme der Bilder 58-65 wurden akribisch Fotos aus den privaten Wohnräumen und von Fundstücken wie Handys oder Handschuhen durchgegangen. Bei der Ansicht von Bild 86, das einen iPod der Marke Apple oder ein vergleichbares Imitat zeigte und der Identifizierung einer beschuldigten Person durch Junghanß diente, meldete sich RA Aufurth zu Wort. Es werde deutlich, dass Unterschiede in der Farbgebung beachtet werden müssen und er hob mit diesem Hinweis nochmals die Relevanz des erfolgten Antrags für sachverständige Gutachten hervor. Schlüter-Staats ging darauf auf die übliche Art und Weise ein: „Gut, kommen wir zu Bild 87.“

Nach der zähen Vorstellung aller Lichtbilder beendete er die Verhandlung um 16.55 Uhr.